Autos sind aus unserem Alltag kaum wegzudenken - doch der Kauf eines zumeist gebrauchten Autos bringt viele Risiken mit sich. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, einen kompetenten Partner an Ihrer Seite zu haben, um im Ernstfall Ihr Recht durchzusetzen. Sollte eine außergerichtliche Einigung unumgänglich sein, hat das Rechtsanwaltsteam von automangel.at die nötige Erfahrung Ihr Anliegen rasch und zuverlässig zu vertreten.
Von Fragen zur Gewährleistung bis hin zu nicht eingehaltenen Verträgen rund um Ihren Autokauf, haben wir die richtige Antwort und das nötige Durchsetzungsvermögen, um Ihre Interessen zu repräsentieren.
Haben Sie erhebliche Mängel an Ihrem neuen Auto entdeckt und wollen daher vom Kaufvertrag zurücktreten? Unter Vorrausetzung einer Rechtsschutzversicherung sind wir die richtige Anlaufstelle für eine professionelle und effiziente Abwicklung Ihrer Reklamation. Es kann beim Kauf eines Fahrzeuges immer einmal vorkommen, ein Montagsauto zu erwischen. Wenn aber kein Einvernehmen mit dem Verkäufer möglich ist und sich die Gespräche unnötig in die Länge ziehen treten wir als Rechtsbeistand für Sie und Ihre Rechte ein.
Mit automangel.at haben Sie einen kompetenten Partner an Ihrer Seite, der sich um alle Angelegenheiten kümmert. Wir arbeiten mit professionellen & unabhängigen Sachverständigern zusammen, die uns bei der technischen Aufarbeitung unterstützen, um einen erfolgreichen Ablauf zu ermöglichen.
Wir verschaffen Ihnen einen Überblick. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, die Kosten für ein mangelhaftes Auto rechtlich einzufordern. Unten angeführt sehen Sie verschiedene Art und Weisen, wie dies in Ihrem Fall erfolgen könnte. Für alle weiteren Schritte stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf. Für die genaue Bewertung Ihrer Möglichkeiten laden wir Sie nach der Prüfung Ihrer Informationen gerne zu einem persönlichen Gespräch zu uns ein.
Ist die Haftung des Schuldners für mangelhafte Leistungserbringung, unabhängig von dessen Verschulden. Sinn ist die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, also dass der Wert des Fahrzeugs auch dem bezahlten Kaufpreis entspricht.
Schadenersatz statt Gewährleistung kann besonders vorteilhaft sein, wenn Sie die Frist für die Geltendmachung der Gewährleistung versäumt haben, da Schadenersatzansprüche erst nach 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren und zudem eine absolute Frist von 30 Jahren gilt.
Voraussetzung ist, dass durch einen Mangel ein Schaden entstanden ist, und der Verkäufer den Mangel verschuldet hat. Für den Schaden wird in den ersten zehn Jahren ab Übergabe das Verschulden des Verkäufers vermutet, danach haben Sie das Verschulden zu beweisen. Den Mangel, der zum Schaden geführt hat, müssen von Beginn an stets Sie beweisen.
Die Rechtsfolgen sind jenen der Gewährleistung nachgebildet und Ihnen steht vorzugsweise Verbesserung bzw Austausch zu. In zweiter Linie können Sie wiederum auch Preisminderung oder Wandlung einfordern.
Sie können sich alternativ zur Geltendmachung der Gewährleistung aufgrund eines Magels auch auf einen Irrtum als Ursache stützen. Da für den Fall der Irrtumsanfechtung bzw Irrtumsanpassung eine längere Frist von drei Jahren gilt, kann dies durchaus vorteilhaft sein.
Unter Irrtum versteht man die Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. Ihr Irrtum muss bereits bei Vertragsschluss vorgelegen haben (nicht erst bei der Übergabe). Zudem muss der Irrtum ausschlaggebend dafür sein, dass der Vertrag überhaupt abgeschlossen wurde und vom Verkäufer bzw. einer ihm zurechenbaren Person veranlasst worden sein. Auch wenn es dem Verkäufer auffallen hätte müssen, dass Sie sich irren, und er dennoch keinerlei Aufklärungsschritte unternommen hat, steht Ihnen die Irrtumsanfechtung zu.
Weitere Voraussetzung ist zudem die Beachtlichkeit des Irrtums, die im Fall von Geschäftsirrtümern bzw. Erklärungsirrtümern gegeben ist. Das ist zB. ein Irrtum über die Art des Geschäftes (Mietvertrag anstatt Kaufvertrag), Irrtum über das gegenständliche Fahrzeug selbst, Irrtum über die Person des Vertragspartners. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn eine Erklärung des Verkäufers von dem abweicht, was er eigentlich meinte.Wurde Ihr Irrtum durch List verursacht, können Sie sich sogar auf reine Motivirrtümer berufen, also auf solche, die außerhalb des Geschäftsinhaltes liegen.
Für die Frage, ob hierdurch der Vertrag zur Gänze angefochten oder nur angepasst werden kann, ist die Wesentlichkeit des Irrtums ausschlaggebend.
Hätten beide Parteien den Vertrag trotzdem geschlossen, nur mit anderem Inhalt, liegt Unwesentlichkeit vor. Hier genügt eine Vertragsanpassung.
Wäre ohne den Irrtum gar kein Vertrag zustande gekommen, war der Irrtum wesentlich und es kommt die Irrtumsanfechtung zum Tragen, somit der Rücktritt vom Vertrag.
Als Verbraucher können Sie im Voraus nicht wirksam auf die Geltendmachung eines Irrtums verzichten, als Unternehmer jedoch schon. Bei arglistiger Irrtumsveranlassung ist jeglicher Verzicht, also von Verbrauchern und von Unternehmern ausgeschlossen.
Ist der Kauf für beide Seiten ein Unternehmensgeschäft, so gilt die Rügeobliegenheit binnen angemessener Frist (14 Tage).
Wird die Anzeige der Mangelhaftigkeit innerhalb dieser Frist unterlassen, kommt eine Geltendmachung der Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz statt Gewährleistung sowie aus einem Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Sache nicht mehr in Betracht.
Der Verkäufer kann sich auf die Verletzung der Rügeobliegenheit nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.
Die laesio enormis gilt, wenn die Leistung eines Vertragspartners aufgrund eines Mangels über die Hälfte verkürzt ist, wenn sie also weniger als die Hälfte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Wenn der Wert der Leistung genau die Hälfte der Gegenleistung beträgt, liegt kein Fall der laesio enormis vor.
Als Verkürzter können Sie den Vertrag anfechten, wobei Ihrem Vertragspartner die Möglichkeit der Aufzahlung bleibt und er damit das Bestehen des Vertrages retten kann. Die Aufzahlung hat dabei auf den gesamten gemeinen Wert zu erfolgen.
Die laesio enormis ist zwingendes Recht und kann nur zulasten eines Unternehmers ausgeschlossen werden.
Kommt es durch eine Mangelhaftigkeit zu einem groben, auffallenden Leistungsmissverhältnis, dass jedoch noch nicht laesio enormis begründet, liegt Wucher vor. Zusätzliche Voraussetzung ist hierbei, dass die wuchernde Partei den Leichtsinn, eine Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder eine Gemütsaufregung des Vertragspartners ausnützt. Ein bewusstes Ausnützen wird nicht verlangt, vielmehr genügt bereits Fahrlässigkeit des Wucherers gegenüber dem Bewucherten.
Die Nichterfüllung liegt so lange vor, so lange Sie Ihr Auto zwar vertraglich gekauft und die Übernahme vereinbart haben, es aber noch nicht übernommen haben. Bis zur Übergabe des Autos kommen folglich die gesetzlichen Regelungen für Nichterfüllung und Verzug zur Anwendung, ab dem Zeitpunkt, an dem Sie das Auto übernehemen, gilt die Gewährleistung (Schlechterfüllung).
Beim Verzug, also wenn der vereinbarte Zeitpunkt der Übergabe überschritten wurde, steht Ihnen eine Loslösung vom Vertrag nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Wurde der Verzug verschuldet, steht Ihnen zusätzlich ein Schadenersatzanspruch zu.
Was als Automangel qualifiziert wird, hängt davon ab, was mit dem Verkäufer bzw. Händler genau vereinbart (schriftlich und mündlich) wurde. Als Grundlage dient hier nicht nur der Vertrag, sondern auch Versprechungen aus der Werbung und aus Informationsbroschüren. Wird ein gewisser Zustand zugesagt und ist dieser sodann nicht vorhanden, dann ist dies ein Mangel.
Garantie:
Bei der Garantie handelt sich um eine freiwillige, vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten und vertraglich erfasst sind, werden kostenlos repariert. Die Garantie dient meist als Werbeinstrument für Hersteller; er bestimmt die Dauer und Bedingungen der Gratisreparatur. Gleichzeitig ist die Garantie meistens auch an Bedingungen wie eine regelmäßige Inspektion geknüpft. Dabei wird zwischen Herstellergarantie und Händlergarantie unterschieden.
Die Garantie stellt somit eine Erweiterung der Gewährleistung dar.
Gewährleistung:
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, sodass der Händler für Mängel haften muss, die spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Bei einem gebrauchten Fahrzeug betrifft dies letztendlich nur Materialmängel, beim Neuwagen alle Mängel von Materialien und Teilen, die unter den natürlichen Verschleiß fallen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre und beginnt ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
Der Gewährleistungspflicht unterliegen nicht nur Autohändler, sondern auch andere Unternehmer, die ein Auto aus dem Betriebsvermögen verkaufen (z.B. Freiberufler, Taxiunternehmer, Fahrschulen, etc) und bei Privaten.
ACHTUNG: Der österreichische Gesetzgeber hat aber für den Gebrauchtwagenmarkt Sonderkonditionen erlaubt: Es kann die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen vertraglich auf 1 Jahr beschränkt werden.
Hier kann die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen werden. Dies muss jedoch explizit vertraglich vereinbart werden.
Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen innerhalb eines Jahres (für Verträge die nach dem 31.12.2021 geschlossen wurden) bzw innerhalb sechs Monaten (für Verträge die vor dem 31.12.2021 geschlossen wurden) ab Übergabe, gilt grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Jedoch hat der Händler die Möglichkeit zu beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht bestanden hatte. Ist dies der Fall, hat er nicht für den Schaden aufzukommen.
Ansonsten hat er im Falle eines Mangels das Recht, zunächst eine Reparatur bzw einen Austausch anzubieten. Liegt ein unbehebbarer Mangel vor oder ist die Reparatur unzumutbar, kann der Verkäufer auch eine Wandlung begehren.
Da bei der Gewährleistung die relativ kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe gilt (bzw bei Gebrauchtwagen, wenn vereinbart 1 Jahr), bietet der Schadenersatz statt Gewährleistung eine Möglichkeit diese Frist zu verlängern.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Hierbei wird jedoch im Gegensatz zur Gewährleistung ein Verschulden des Verkäufers verlangt, was grundsätzlich in der Vorwerfbarkeit der vertragswidrigen Erfüllung liegen wird.
Einen Autokauf können Sie immer dann anfechten, wenn Sie als Käufer getäuscht und Mängel arglistig verschwiegen wurden oder ein gemeinsamer Irrtum über die Beschaffenheit vorliegt. In diesem Fall haben Sie Ansprüche und der Kaufvertrag kann rückgängig gemacht werden.
Grundsätzlich richtet sich die Auslegung einer solchen Vereinbarung danach, was die Parteien im konkreten Fall vereinbaren wollten und was in der redlichen Verkehrspraxis als üblich gilt. Nach bisheriger Rechtssprechung umfasst ein Verzicht auf die Ausübung des Gewährleistungsrechts auch geheime Mängel als auch solche, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen.
Die Grenze wird hier jedoch bei solchen Eigenschaften gezogen, die ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurden, ebenso wie arglistig verschwiegene Mängel. Hier greift der Gewährleistungsverzicht nicht.
Ob eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeuges zugesichert wurde, richtet sich somit danach, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung oder dem Verhalten des Vertragspartners verstehen durfte.
Ein vereinbarter Gewährleistungsverzicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Anfechtung wegen Irrtums. Ein Ausschluss der Geltendmachung von Irrtumsansprüchen ist bei Verbrauchergeschäften unzulässig. Ebenso ist der Ausschluss wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) bei Verbrauchergeschäften unzulässig.
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